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Ab 29. Mai Veranstaltungen mit bis zu 100 Besucher*innen erlaubt

In einer Pressekonferenz am 25. Mai kündigten Gesundheitsminister Anschober und Kulturstaatssekretärin Mayer an, dass ab 29. Mai Veranstaltungen mit bis zu 100 Besucher*innen zulässig seien. Ab 1. Juli mit bis zu 250 Besucher*innen indoor und 500 Besucher*innen outdoor, wenn ihnen gekennzeichnete (Sitz-)Plätze zugewiesen werden. Ab 1. August mit bis zu 500 bzw. 750 Besucher*innen auf zugewiesenen gekennzeichneten Plätzen, mit Genehmigung auch mit bis zu 1000 bzw. 1250 Besucher*innen. Mindestabstände sind einzuhalten, teilweise ist Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

 

Der neue Verordnungstext liegt inzwischen vor und entspricht im Wesentlichen den Informationen bei der Pressekonferenz.

Unsere leicht überarbeitete Zusammenfassung gibt es >hier auf unseren #COVID19-Infoseiten
(samt Link zum Verordnungstext).

 

== Ursprüngliche Meldung ==

 

Indoor:

  • Ab 29. Mai sind Indoor-Veranstaltungen mit bis zu 100 Besucher*innen zulässig.
  • Ab 1. Juli mit bis 250 Besucher*innen auf zugewiesenen gekennzeichneten Plätzen.
  • Ab 1. August mit bis zu 500 Besucher*innen auf zugewiesenen gekennzeichneten Plätzen und und mit bis zu 1000 Personen mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Bei den Besucher*innenobergrenzen ist nur das Publikum mitzuzählen, nicht die Künstler*innen und nicht die Veranstalter*innen samt Personal.

Voraussetzungen:

  • Den Besucher*innen sind gekennzeichnete Plätze (z. B. Sitzplätze) zuzuweisen.
  • Der Abstand zwischen den gekennzeichneten Plätzen (z. B. Sitzplätzen) muss mindestens 1 Meter betragen.

    • Der Abstand zwischen den gekennzeichneten Plätzen (z. B. Sitzplätzen) darf weniger als 1 Meter betragen, wenn die Plätze im Schachbrettmuster angeordnet sind. In solchen Fällen müssen Besucher*innen aber einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

    • Der Mindestabstand von 1 Meter gilt nicht für Personen, die im selben Haushalt leben und für Besucher*innengruppen von bis zu 4 Erwachsenen samt ihren Kindern und Kindern, für die sie obsorgepflichtig sind (analog zu den Regelungen im Gastgewerbe).
  • Gibt es keine zugewiesenen und gekennzeichneten Plätze, sind Veranstaltungen bis Ende August nur mit bis zu 100 Besucher*innen zulässig. Diese müssen alle Mund-Nasen-schutz tragen und untereinander einen Abstand von mindestens 1 Meter einhalten.
  • Indoor-Veranstaltungen mit über 100 Besucher*innen benötigen immer ein Präventionskonzept, ab 501 Besucher*innen muss dieses von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden.


Outdoor:

  • Ab 29. Mai sind Outdoor-Veranstaltungen mit bis zu 100 Besucher*innen zulässig.
  • Ab 1. Juli mit bis 500 Besucher*innen auf zugewiesenen gekennzeichneten Plätzen.
  • Ab 1. August mit bis zu 750 Besucher*innen auf zugewiesenen gekennzeichneten Plätzen und mit bis zu 1250 Personen mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Bei den Besucher*innenobergrenzen ist nur das Publikum mitzuzählen, nicht die Künstler*innen und nicht die Veranstalter*innen samt Personal.

Voraussetzungen:

  • Den Besucher*innen sind gekennzeichnete Plätze (z. B. Sitzplätze) zuzuweisen.
  • Der Abstand zwischen den gekennzeichneten Plätzen (z. B. Sitzplätzen) muss mindestens 1 Meter betragen.

    • Der Abstand zwischen den gekennzeichneten Plätzen (z. B. Sitzplätzen) darf weniger als 1 Meter betragen, wenn die Plätze im Schachbrettmuster angeordnet sind.

    • Der Mindestabstand von 1 Meter gilt nicht für Personen, die im selben Haushalt leben und für Besucher*innengruppen von bis zu 4 Erwachsenen samt ihren Kindern und Kindern, für die sie obsorgepflichtig sind (analog zu den Regelungen im Gastgewerbe).
  • Gibt es keine zugewiesenen und gekennzeichneten Plätze, sind Veranstaltungen bis Ende August nur mit bis zu 100 Besucher*innen zulässig. Diese müssen untereinander einen Abstand von mindestens 1 Meter einhalten.

  • Outdoor-Veranstaltungen mit über 100 Besucher*innen benötigen immer ein Präventionskonzept, ab 751 Besucher*innen muss dieses von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden.


Probentätigkeiten: Diese sind für beruflich tätige Künstler*innen erlaubt, für nicht beruflich tätige Künstler*innen werde es in der Änderung der Verordnung eine Regelung geben.

 

Sobald der rechtsverbindliche Verordnungstext vorliegt, werden wir >auf unseren #COVID19-Infoseiten< genauer informieren.

 

Ein Video von der Pressekonferenz kann auf der Facebook-Seite des Gesundheitsministeriums angesehen werden.

 

 

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