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Neuregelung Vereinsrecht

Am 1. Februar 2002 wurde das neue Vereinsgesetz (hier noch als Begutachtungsentwurf http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/I/his/009/I00990_.html aus dem Juli 2001) im Ministerrat beschlossen. Die Regierung verspricht Vereinfachungen bei den behördlichen Verfahren. Tatsächlich bringt die Novellierung nicht nur Verbesserungen mit sich.



Der aktuelle und im Ministerrat beschlossene Entwurf steht online zur Verfügung und ist erhältlich unter
http://ln-inter11.bmi.gv.at/web/bmiwebp.nsf/AllPages/VW020213100429

Hier eine Zusammenfassung der für Kulturinitiativen wichtigsten Aspekte.


Vereinsregister

Zukünftig werden alle Vereine in einem zentralen Vereinsregister erfasst und deren Informationen auf Knopfdruck zugänglich gemacht.

Dieses neu zu schaffende zentrale Vereinsregister ist grundsätzlich in Frage zu stellen, weil es keinen Schutz vor unzulässigen Datenverknüpfungen bietet. Die Gefahr eines Missbrauchs der BürgerInnenrechte (Stichwort: "Der gläserne Mensch") hat somit auch in das Vereinsleben Einzug gehalten.


Behördliche Verfahren

Das Anmeldungsverfahren eines Vereins wird vereinfacht: Für den Antrag soll ein Statutenexemplar (bisher drei) ausreichen, der Start des Vereins ist gebührenfrei. Auch der dafür notwendige Vereinsregisterauszug ist kostenlos.

Wer seinen Verein auflösen will, zahlt künftig auch nichts mehr. Zudem wird das behördliche Verfahren von bisher sechs auf längstens vier Wochen verkürzt.


Rechnungslegungspflicht

Die Vorschrift eines zweiköpfigen Leitungsorgans sowie die Vorschreibung einer qualifizierten Rechnungslegung bei einem Jahresumsatz von 3 Millionen Euro (in zwei aufeinander folgenden Jahren) bedeuten de facto eine Aufhebung der Begünstigung von Vereinen gegenüber Kapitalgesellschaften.
Die Rechnungslegungspflicht gilt auch für Vereine mit einem jährlichen Spendenaufkommen von mehr als 1 Million Euro.
Vereine ab diesen Umsatzhöhen sind dann zu einer doppelten Buchhaltung verpflichtet. Das zieht natürlich Mehrkosten nach sich, weil die Erstellung des Jahresabschlusses in vielen Fällen ausgelagert werden muss. Die Einsparungen durch die Verwaltungsvereinfachung werden um ein Vielfaches bei den Ausgaben wieder übertroffen.
Die von dieser Bestimmung betroffenen Vereine müssen grundsätzlich für ihren Rechnungsabschluss auch einen externen Prüfer beiziehen.
Davon ausgenommen sind Vereine, die von der öffentlichen Hand Subventionen erhalten. Dann wird die Rechnungsprüfung ohnehin vom Subventionsgeber durchgeführt.


Haftung

Im Justizministerium wurden die rechtlichen Fragen zu Haftung und Rechnungslegung neu ausgearbeitet. So müssen ehrenamtliche FunktionärInnen nicht mehr die Haftung mit ihrem Privatvermögen fürchten.
Prinzipiell haftet der Verein. Nur wenn einE FunktionärIn absichtlich schuldhaft gehandelt hat, sind persönliche Konsequenzen möglich. Allerdings haben Gerichte zu berücksichtigen, dass nur eine ehrenamtliche Tätigkeit vorgeherrscht hat. Neuerung: Der/Die RechnungsprüferIn des Vereins muss der Vereinsbehörde melden, wenn er/sie grobe Defizite bemerkt.





 

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